Neue Amateurfunk-Klasse N

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr hat am 7.9.2022 einen Referentenentwurf vorgelegt, der als neue Amateurfunkverordnung umgesetzt werden soll
Diese Verordnung soll einige Neuerungen im Amateurfunk bringen, die ich hier näher erläutern möchte.
Vorsitzende des DARC e.V., Christian Entstellter, DL3MBG zeigte sich erfreut bezüglich dieser Entwicklung:
„Die neue Verordnung setzt langjährige Forderungen des DARC und des Runden Tisch Amateurfunk um. Zukünftig wird der Remote-Betrieb endlich erlaubt sein. Ebenso hat das Ministerium unsere seit 2008 bestehende Forderung nach einer Einsteigerklasse umgesetzt.

Die neue Klasse N
Mit dieser Novellierung wird der Einstieg in den Amateurfunk weiter vereinfacht.
Die neue Klasse N konzentriert sich auf betriebliche Kenntnisse, Vorschriften und grundlegende Kenntnisse der Technik.
Ein Inhaber der Klasse N kann auf 2m und 70cm mit einer maximalen Leistung von 10 W EIRP senden.

Vorstandsmitglied Ronny Jerke, DG2RON:
„Die neue Einstiegsklasse soll entsprechend der internationalen Vorgaben insbesondere Jugendlichen und älteren Menschen einen Zugang zum Amateurfunk bieten“
Das gesetzlich festgeschriebene Selbstbaurecht wird dabei nicht eingeschränkt, somit können auch Einsteiger Funkgeräte oder Hotspots selbst entwickeln, aufbauen und in Betrieb nehmen.

Die Prüfungen
Die Prüfungen werden in einem aufbauenden System folgen.
Hierbei wird zunächst die Prüfung für die Klasse N abgelegt, die bereits alle Fragen aus den Bereichen betriebliche Kenntnisse und Vorschriften enthält. Anschließend kann die technische Prüfung der Klasse E und dann der Klasse A abgelegt werden.

Die entwickelten Prüfungskataloge, bei denen der DARC e.V. mitgewirkt hat, sind für die drei Klassen so aufgebaut, dass sich die Inhalte und Fragestellungen nicht wiederholen, d. h. Inhalte, die bereits in einer niedrigeren Klasse geprüft wurden, spielen in der Prüfung für eine höhere Klasse keine Rolle mehr. Alle zukünftigen Funkamateure durchlaufen also die Prüfungen der Klasse N, über E bis zur Klasse A. Es soll dabei möglich sein, alle Prüfungen an einem Tag abzulegen.“ so der AJW-Referatsleiter Dr. Matthias Jung, DL9MJ.

Der Remote-Betrieb
Bisher war der Remote-Betrieb (also der ferngesteuerte Betrieb einer Funkanlage) nicht geregelt.
Nun ist der Remote-Betrieb ist in die neue Amateurfunkverordnung aufgenommen worden. Ein Inhaber der Zulassungsklasse A darf künftig Amateurfunkstellen aus der Ferne betreiben und auch anderen Funkamateuren der Klasse A zur Nutzung überlassen. Für die Inhaber der Klasse E ist dies nicht erlaubt.

Ausbildungsfunkbetrieb
Eine weitere wichtige Neuerung betrifft den Ausbildungsfunkbetrieb, der zukünftig ohne gesondertes Ausbildungsrufzeichen möglich sein wird. Stattdessen wird durch Voranstellen des Präfixes „DN/“ aus jedem Rufzeichen der Klasse E oder A ein Ausbildungsrufzeichen.
Hast du Lust bekommen auf die neue Klasse N?
Dann nichts wie ran. Schau dir bitte die folgende Seite an und nimm mit mir Kontakt auf
Amateurfunk ausprobieren?

Der weitere Ablauf
Der RTA hat jetzt 4 Wochen Zeit, um den Entwurf der Verordnung zu kommentieren. Der Vorstand und die Referate des DARC haben bereits mit einer genauen Prüfung des Verordnungstexts begonnen und werden zeitnah berichten.
Die Pressemeldung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr kann unter (1) genauer eingesehen werden.

50 MHz
Aktuell gilt bis Ende des Jahres die Regelung max. 100 W PEP für Klasse E und max. 750 W PEP für Klasse A. Daran wird sich bis zum 31.12. auch nichts ändern.
In Gesprächen mit dem Primärnutzer streben der Runde Tisch Amateurfunk (RTA) und das Referat Frequenzmanagement des DARC an, diese jeweils befristeten Erlaubnisse in einen Dauerzustand zu überführen. Wegen covidbedingter Einschränkungen beim Personaleinsatz, insbesondere bei Feldstärkemessungen unter verschiedenen Ausbreitungsparametern wie etwa Sporadic-E, ist nicht davon auszugehen, dass vor Verabschiedung der neuen DV AFuG hierzu abschließend entschieden wird. Das Einverständnis des Primärnutzers vorausgesetzt, wird es also zumindest 2023 noch einmal bei einer befristeten Duldung bleiben. Für den praktischen Betrieb hat das letztendlich keine Auswirkungen.

Abschließend

Die komplette Original-Meldung (2) kann auch beim DARC nachgelesen werden.

Quellennachweis
(1) = https://www.bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Pressemitteilungen/2022/065-kluckert-amateurfunkverordnung.html
(2)= https://www.printfriendly.com/p/g/kkAkHB

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert